Erläuterungen zu neuen Bestimmungen in Verbindung mit der Gesundheitsreform
Richtlinien zur Definition SCHWERWIEGEND chronisch Kranker
eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende oder lebensbedrohliche Erkrankung
I. Dauerbehandlung wegen derselben Erkrankung 1 Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal
II. Pflegestufe 2 oder 3; Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt mindestens 60%; Erfordernis einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung eintritt;
Dauerbehandlungen sind nach Ablauf eines Kalenderjahres zu dokumentieren und im Vordruck 55 (nach Anfrage bei der Krankenkasse) festzuhalten.
KRANKENTRANSPORT-RICHTLINIEN vom 22.01.2004
1. Fahrten zur Ambulanten Behandlung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse und werden nur in Ausnahmefällen übernommen.
Fahrten zur vor- und nachstationären Behandlung, wenn dadurch ein stationärer Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann. Fahrten zu einer ambulanten Operation und in Zusammenhang mit dieser erfolgender Vor- und Nachbehandlung; Dialysebehandlungen; Fahrten zur Durchführung onkologischer Strahlen- und Chemotherapie; Fahrten zur ambulanten Behandlung von Patienten mit Schwerbehindertenausweis (aG; BI; H); Fahrten zur ambulanten Behandlung für Patienten, die diesem Personenkreis vorübergehend gleichgestellt werden können und einer Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. Fahrten von Patienten, die einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufen 2 oder 3 besitzen;
2. Fahrten werden nur bei Vorliegen der zwingenden medizinischen Notwendigkeit übernommen.
Der Vertragsarzt bescheinigt diese Notwendigkeit vor der Fahrt mit einer ärztlichen Verordnung; Nur bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist keine Verordnung nötig, aber eine Anwesenheitsbescheinigung. Das Transportmittel wählt der Vertragsarzt aus und vermerkt es in der Verordnung.