Aktuelles und Termine

 

Erläuterungen zu neuen Bestimmungen in Verbindung mit der Gesundheitsreform

Richtlinien zur Definition SCHWERWIEGEND chronisch Kranker

eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende oder lebensbedrohliche Erkrankung

I.
Dauerbehandlung wegen derselben Erkrankung 1 Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal

II.
Pflegestufe 2 oder 3;
Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt mindestens 60%;
Erfordernis einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung,
ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung eintritt;

Dauerbehandlungen sind nach Ablauf eines Kalenderjahres zu dokumentieren und im Vordruck 55 (nach Anfrage bei der Krankenkasse) festzuhalten.

KRANKENTRANSPORT-RICHTLINIEN vom 22.01.2004

1.
Fahrten zur Ambulanten Behandlung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse und werden nur in Ausnahmefällen übernommen.


Fahrten zur vor- und nachstationären Behandlung,
wenn dadurch ein stationärer Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann.
Fahrten zu einer ambulanten Operation und in Zusammenhang mit dieser erfolgender Vor- und Nachbehandlung;
Dialysebehandlungen;
Fahrten zur Durchführung onkologischer Strahlen- und Chemotherapie;
Fahrten zur ambulanten Behandlung von Patienten mit Schwerbehindertenausweis (aG; BI; H);
Fahrten zur ambulanten Behandlung für Patienten, die diesem Personenkreis vorübergehend gleichgestellt werden können und einer Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.
Fahrten von Patienten, die einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufen 2 oder 3 besitzen;

2.
Fahrten werden nur bei Vorliegen der zwingenden medizinischen Notwendigkeit übernommen.


Der Vertragsarzt
bescheinigt diese Notwendigkeit vor der Fahrt mit einer ärztlichen Verordnung;
Nur bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist keine Verordnung nötig, aber eine Anwesenheitsbescheinigung.
Das Transportmittel wählt der Vertragsarzt aus und vermerkt es in der Verordnung.